Was Arbeitgeber wissen sollten

Für Arbeitgeber

Tatsache ist: Die bAV ist mit Pflichten für Sie als Arbeitgeber verbunden - gleichzeitig haben Sie aber auch Spielraum, die bAV zu gestalten. Machen Sie die Pflicht zur Kür und nutzen Sie Ihren Gestaltungsspielraum. Hier finden Arbeitgeber die Antworten auf ihre Fragen. 

1. Ist jeder Betrieb - auch ein Kleinstbetrieb - verpflichtet, eine bAV zu ermöglichen?

Ja. Seit dem Jahr 2002 hat jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, einen Rechtsanspruch, einen Teil seines Lohns oder Gehalts für eine bAV zu verwenden, die sogenannte Entgeltumwandlung. 

2. Welchen Anspruch hat ein Arbeitnehmer, wo endet sein Mitspracherecht? 

Der Arbeitnehmer entscheidet, wieviel Geld er von seinem Lohn bzw. Gehalt in eine bAV umwandeln möchte. Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung in Höhe von 4 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze). Das sind im Jahr 2021 284 EUR pro Monat. Darüber hinaus gibt es – Ihr Einverständnis vorausgesetzt - weitere Möglichkeiten einer staatlich geförderten Entgeltumwandlung in eine bAV. Arbeitgeber müssen sich seit 2019 mit einem Zuschuss beteiligen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen (siehe auch Frage 3). 

Können Sie sich mit Ihren Mitarbeitern nicht über den Durchführungsweg einigen, haben Sie das Recht der Wahl. Sollte in Ihrem Betrieb beispielsweise schon eine Direktversicherung angeboten werden, müssen sich Ihre Mitarbeiter damit arrangieren. Haben Sie Ihren Mitarbeitern noch kein Angebot gemacht, können diese eine Direktversicherung verlangen. 

3. Welche Pflichten haben Sie als Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung laut Betriebsrentenstärkungsgesetz – kurz BRSG? 

Das BRSG ist 2019 in Kraft getreten. Seitdem müssen Sie – als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge – die Betriebsrenten Ihrer Mitarbeiter bei Neuverträgen bezuschussen. Sie geben also Einsparungen bei den Sozialabgaben als Zuschuss für die bAV Ihrer Mitarbeiter weiter. Höhe des Zuschusses: bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts bis 4 % der BBG, sofern Sie Sozialversicherungsbeiträge sparen. Der Zuschuss ist in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu zahlen.   

4. Welche Informationspflichten haben Sie gegenüber Ihren Mitarbeitern? 

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie einen Rechtsanspruch auf eine bAV haben. Wenn ein Mitarbeiter etwas über seine Betriebsrente und seinen Vertrag wissen möchte, müssen Sie ihm Rede und Antwort stehen. Zum Beispiel auf die Fragen: Wie hoch ist die Anwartschaft bereits? Wie entwickelt sich die bAV? Sie sind jedoch nicht zu einer umfassenden generellen Information über die bAV verpflichtet. 

5. Unter welchen Umständen haften Sie für Ihre Zusagen?

Für erteilte Versorgungszusagen bzw. versprochene Versorgungsleistungen müssen Sie einstehen. Das bedeutet: Regeln Sie diese Aspekte unbedingt vorsorglich in der Entgeltumwandlungsvereinbarung bzw. der Versorgungszusage. Wir empfehlen, alle Vereinbarungen rechtssicher zu gestalten, um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren. Unsere bAV-Spezialisten beraten Sie.

6. Was müssen Sie beachten, wenn neue Mitarbeiter einen versicherungsförmigen bAV-Vertrag mitbringen? 

Sie können die Zusage übernehmen und in den bestehenden Vertrag einsteigen. Sie müssen den Vertrag jedoch nicht weiterführen und schon gar nicht zu den bisherigen Konditionen. Alternativ kann das bisher vorhandene Kapital in einen neuen Vertrag und das Versorgungssystem, das in Ihrem Betrieb genutzt wird, übertragen werden. Auf diese Variante hat Ihr neuer Mitarbeiter ggf. sogar einen Anspruch. Sie hat den Vorteil, dass Sie bei der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl bleiben und damit die Verwaltungsaufwände überschaubar halten. Die Übertragung gilt nur für die Betriebsrente, nicht für Zusatzversicherungen wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese kann Ihr neuer Mitarbeiter ggf. als reine Risikoversicherung beim bisherigen Anbieter weiterführen. Lassen sie sich vor der Übernahme eines bAV-Vertrags von Ihren bAV-Spezialisten beraten.