bAV - für immer sicher?
Ihre Mitarbeitenden erhalten ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) in der Regel erst, wenn sie in Rente gehen. Bis es so weit ist, erwerben sie eine sogenannte Anwartschaft. Das heißt, sie bauen mit Beitragszahlungen Ansprüche auf die spätere Betriebsrente auf. Diese Ansprüche bleiben den Mitarbeitenden unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, auch wenn sie das Unternehmen verlassen. Im Betriebsrentengesetz ist festgeschrieben, wann eine bAV unverfallbar ist.
Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit
Bei der gesetzlichen Unverfallbarkeit kommt es darauf an, wie die bAV finanziert wird:
Anwartschaften, die Ihre Mitarbeitenden durch Entgeltumwandlung – also durch eigene Beiträge – erworben haben, sind sofort gesetzlich unverfallbar. Auch der Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist sofort gesetzlich unverfallbar. Das bedeutet, der Anspruch auf die bAV ist auch bei Ausscheiden der Mitarbeitenden aus dem Unternehmen gesichert.
Anders sieht es aus, wenn Sie als Arbeitgeber mit Beiträgen in die bAV Ihrer Mitarbeitenden investieren. In diesem Fall müssen Fristen und Mindestalter beachtet werden. Nach der seit 01.01.2018 geltenden gesetzlichen Regelung ist eine bAV dann unverfallbar, wenn Ihre Mitarbeitenden, die eine bAV erhalten haben, nach Vollendung des 21. Lebensjahres aus dem Betrieb ausscheiden und die Zusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat. Für Zusagen vor 2018 gelten verschiedene Übergangsregelungen hinsichtlich des maßgeblichen Lebensalters und der erforderlichen Zusagedauer. Das heißt, wer das Unternehmen wieder verlässt, bevor diese Fristen erreicht sind, hat keinen Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente.
Neben der gesetzlichen Unverfallbarkeit können Sie mit Ihren Mitarbeitenden auch eine vertragliche Unverfallbarkeit vereinbaren. Damit kann können die Fristen der gesetzlichen Unverfallbarkeit zu Gunsten der Mitarbeitenden verkürzt werden.
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