Neuerungen in der betrieblichen Altersvorsorge

Was ändert sich 2021?

Das Jahr 2021 startet für Unternehmen mit einigen Änderungen: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt, der Solidaritätszuschlag entfällt für die Mehrheit der Steuerzahler und Freibeträge in der Grundsicherung wurden erhöht. 

Lesen Sie hier, wie sich diese und weitere Neuerungen auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) auswirken. 


(1) Neue Beitragsbemessungsgrenze (BBG): mehr Investitionsspielraum in der bAV

Auch in diesem Jahr wurde eine wichtige Größe für die bAV erhöht: Die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Deutschen Rentenversicherung steigt von 6.900 Euro auf 7.100 Euro. Arbeitnehmer können bis zu 4 Prozent der BBG (West) ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu 8 Prozent steuerfrei über die Entgeltumwandlung in eine bAV investieren. Die staatliche Förderung gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Konkret können im Jahr 2021 in eine bAV eingezahlt werden:

  • Sozialabgabenfrei/Monat: bis 284 Euro (3.408 Euro im Jahr)
  • Steuerfrei/Monat: bis 568 Euro (6.816 Euro im Jahr) 
  • Praxistipp: Lassen Sie sich auch über die Möglichkeiten von 2 x 4 Prozent sozialversicherungsfreier Entgeltumwandlung informieren, durch Kombination bestimmter Durchführungswege. 


(2) Soli-(Teil-)Abschaffung: Ersparnis für die bAV nutzen

Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis zu 62.127 Euro (124.255 Euro bei Verheirateten) brauchen ab Januar 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zu bezahlen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Single ohne Kinder mit einem Bruttolohn von 42.000 Euro im Jahr rund 340 Euro spart. Ein verheirateter Alleinverdiener ohne Kinder mit einem Bruttolohn von 66.000 EUR im Jahr spart rund 460 EUR.

  • Praxistipp: Lassen Sie sich beraten, wie die Soli-Ersparnis direkt für eine bAV genutzt werden kann.


(3) Zeitgemäße Garantien in der bAV: damit die Versorgung planbar und attraktiv bleibt

Planbar, sicher und attraktiv sind wichtige Kriterien für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der bAV. Das ist auch das Ziel der Allianz Leben. Obwohl es zurzeit null Zinsen auf das Ersparte gibt, ist es trotzdem möglich, durch innovative und flexiblere Kapitalanlagen attraktive Renditen zu erzielen. Ab dem Jahr 2021 passt die Allianz ihre Vorsorgekonzepte in der bAV an und führt zeitgemäße Garantien ein. Dadurch verbessern sich die Chancen für langfristig attraktive Renditen – mit echten Mehrwerten für Sie und Ihre Arbeitnehmer.

Eine Balance zwischen Rechtssicherheit und Rendite:

Das Produktportfolio 2021 der Allianz orientiert sich in der bAV an Rechtssicherheit und Rendite. Sie nutzt verschiedene Möglichkeiten, die Chancen der Kapitalmärkte mit dem leistungsstarken Allianz Sicherungsvermögen zu verbinden. Neu ist: 

  • In der beitragsorientierten Leistungszusage (boLZ) bietet die Allianz Ihnen für Neuanmeldungen ein Garantiekapital für die Bildung der Altersrente von mindestens 90% der Summe der eingezahlten Beiträge für die Altersvorsorge.
  • Dort, wo es gesetzlich verankert ist, bleibt das Garantiekapital für die Bildung der Altersrente wie bisher bei 100 Prozent der Summe der eingezahlten Beiträge für die Altersvorsorge. Somit ist der Beitragserhalt zum Altersrentenbeginn sichergestellt. Das ist z. B. bei der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZM) der Fall.

Im Produktportfolio 2021 werden die arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin optimal genutzt. Die Allianz-bAV bleibt zuverlässig, sicher und wertstabil.


(4) Höherer Freibetrag in der Grundsicherung für Rentner: bAV wird attraktiver

Betriebsrenten sowie private Renten werden seit Anfang 2018 nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. So steht es im Betriebsrentenstärkungsgesetz. In diesem Jahr beträgt der Freibetrag für diese Renten bis zu 223 Euro monatlich. Das ist der Betrag, den Rentner mit Grundsicherung behalten dürfen, ohne dass die Leistung der Grundsicherung gekürzt werden kann. Mit dieser Aussicht, die spätere Rente aufstocken zu können, wird die bAV auch für Teilzeitkräfte und Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen attraktiver. 


(5) Förderung von Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen: Verdoppelung der steuerlichen Abzüge

Wer wenig verdient oder in Teilzeit arbeitet, hat kaum Spielraum, einen Teil seines Gehaltes in die bAV einzuzahlen. Um Altersarmut vorzubeugen, fördert der Staat seit 2018 Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter bei der Betriebsrente unterstützen. Im vergangenen Sommer wurden die Fördermöglichkeiten nach § 100 EStG für Arbeitnehmer mit niedrigem Gehalt noch einmal nachgebessert. 

Drei Aspekte sind für Arbeitgeber interessant: 

  1. Der Förderbetrag für Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen wurde auf 288 Euro verdoppelt. 
  2. Die förderbaren Arbeitgeberbeiträge wurden auf bis zu 960 Euro im Jahr erhöht.
  3. Die Einkommensgrenze für begünstigte Arbeitnehmer wurde von 2.200 Euro auf 2.575 Euro monatlich angehoben.

Am Grundprinzip der Förderung ändert sich nichts: Arbeitgeber, die sich an der bAV eines Mitarbeiters mit mindestens 240 Euro, höchstens jedoch 960 Euro im Jahr beteiligen, können 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Das wären mindestens 72 Euro, höchstens 288 Euro. Der Mitarbeiter darf jedoch nicht mehr als 2.575 Euro brutto im Monat verdienen. Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Lohnsteuer-Verrechnung ganz einfach funktioniert.