Gesetzlich verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Entgeltumwandlung Ihrer Mitarbeiter zusätzlich gefördert werden.
Sofern Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einsparen, müssen Sie bis zu 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an Ihre Mitarbeiter weitergeben. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen seit dem 01.01.2019. Ab 2022 gilt diese Regelung auch für Vereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.
So profitieren Ihre Mitarbeiter
Zahlen Sie diesen Arbeitgeberzuschuss zusätzlich in die bAV Ihres Mitarbeiters ein. Mit dieser zusätzlichen Beitragsleistung steigern Sie sowohl die Rente als auch die Motivation Ihrer Mitarbeiter. Sind Sie tarifgebunden, könnten im Tarifvertrag abweichende Regelungen enthalten sein, oder getroffen werden. Hierzu hat Ihr Arbeitgeberverband sicher weitere Informationen.
Die Summe aus Arbeitgeberzuschuss und Entgeltumwandlungsbetrag dürfen den maximal steuerfreien Betrag von 8 % der BBG West nicht überschreiten. Das sind in 2021 monatlich 568 EUR. Sozialversicherungsfrei können in 2021 bis maximal 284 EUR im Monat (= 4 % der BBG West) umgewandelt werden. Der Zuschuss ist sofort gesetzlich unverfallbar.
Ihr Vermittler informiert Sie gerne über die für Ihr Unternehmen geeigneten Lösungen.