Irrtümer im Fakten-Check

Die betriebliche Altersversorgung

Können Beschäftigte ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) einseitig kündigen? Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Beitragszahlung hinaus keine weiteren Verpflichtungen? Lohnt sich eine bAV nur, solange die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht kündigen und zu einem anderen Unternehmen wechseln? Rund um die bAV gibt es viel Halbwissen. Irrtümer im Faktencheck. 

Irrtum Nummer 1: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Kündigung der bAV durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zustimmen und angesammelte Beiträge auszahlen.

Die Kündigung einer bAV ist nicht im Sinne des Gesetzes. Denn: Die bAV wird vom Staat großzügig gefördert, um einen Ausgleich zum kontinuierlich sinkenden gesetzlichen Rentenniveau zu schaffen. Darüber hinaus soll die bAV eine wichtige Säule der Altersvorsorge darstellen und damit die Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Alter mit sicherstellen. Die Kündigung der bAV würde diesem Zweck zuwiderlaufen. 

Zu beachten ist auch, dass im Rahmen eines versicherungsförmigen Durchführungswegs, wie zum Beispiel einer Direktversicherung, Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer des bAV-Vertrags sind. Daher können auch nur Sie den bAV-Vertrag kündigen. Eine Kündigung bedarf aber immer der Zustimmung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, da dieser bezugsberechtigt ist.  

Losgelöst vom bAV-Vertrag kann die Entgeltumwandlungsvereinbarung durch Ihre Arbeitnehmerin oder Ihren Arbeitnehmer gekündigt werden. Dies bewirkt jedoch nur eine Beitragsfreistellung des bAV-Vertrags.

Lassen Sie sich daher vor einer Kündigung fachkundig beraten.

Irrtum Nummer 2: Dank „pay and forget“ haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nichts mehr mit der bAV ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu tun. 

Im Zusammenhang mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist oft von „pay and forget“ die Rede. Diese Kurzformel bezieht sich jedoch nur auf das Sozialpartnermodell, das es den Tarifvertragsparteien ermöglicht, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Ausfallhaftung abzunehmen. Über die Beitragszahlung hinaus sollte es keine Verpflichtungen geben – deshalb „pay and forget“. Außerhalb dieses Sozialpartnermodells gilt dieser Grundsatz nicht! 

Vielmehr müssen Sie die bAV-Zusage gegenüber Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfüllen. Sie sind dafür verantwortlich, dass Ihr Versprechen erfüllt wird. Egal, ob es sich um eine Entgeltumwandlung oder eine arbeitgeberfinanzierte Lösung handelt. 

Die Musterzusagen der Allianz stellen eine Verbindung zwischen Zusage, Versichergsschein und Bedingungen her. Wenn Sie sich hieran orientieren, sind Sie auf der sicheren Seite. 

Irrtum Nummer 3: Eine bAV ist bei einem Wechsel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht flexibel.

Beim Unternehmenswechsel greifen gesetzliche Regelungen, damit angesparte Betriebsrentenansprüche „mitgenommen“ werden können. Folgende Möglichkeiten gibt es: 

  • Die erworbene Anwartschaft kann in einen Kapitalbetrag umgerechnet und auf die Altersvorsorge übertragen werden, die in dem neuen Unternehmen angeboten wird. 
  • Oder die neue Arbeitgeberin oder der neue Arbeitgeber übernimmt die Zusage und wird neue Versicherungsnehmerin oder neuer Versicherungsnehmer des bAV-Vertrags. 
  • Außerdem kann der Vertrag von ausscheidenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch privat fortgeführt werden. 

Für jede Situation gibt es eine passende Alternative.

Haben Sie Fragen? Gerne steht Ihnen Ihre Vermittlerin oder Ihr Vermittler mit Rat und Tat zur Seite.