Irrtümer im Fakten-Check

Fakten-Check

Zu kompliziert, zu aufwändig und jetzt noch eine zusätzliche Belastung durch den Arbeitgeber-Zuschuss: Einige Irrtümer rund um die betriebliche Altersversorgung (bAV) halten sich hartnäckig. Dabei hat sich in den letzten Jahren viel getan, die bAV zu einem attraktiven Vorsorgemodell zu entwickeln, das von allen Beteiligten gut zu managen ist. Hier lesen Sie, wie die bAV im betrieblichen Alltag funktioniert. 

Irrtum Nummer 1: Arbeitgeber müssen in einen bestehenden bAV-Vertrag einsteigen, den neue Mitarbeiter vom vorherigen Arbeitgeber mitbringen.   

Einfacher ist es, wenn die sogenannte vereinfachte Portabilitätsregelung zur Anwendung kommt. Ein Beispiel: Sie haben einen Mitarbeiter eingestellt, der bereits bei seinem vorherigen Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen hat. Bei einem Unternehmenswechsel hat der Arbeitnehmer den Anspruch, diese erworbene Anwartschaft durch Übertragung des Kapitals in die bAV Ihres Unternehmens mitzunehmen. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle versicherungsförmigen Durchführungswege, wie eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, die seit 2005 abgeschlossen wurden. Ihr Vorteil: Mitgebrachte Verträge müssen nicht aufwendig arbeitsrechtlich geprüft werden, um Risiken auszuschließen. 

Irrtum Nummer 2: Die bAV ist viel zu aufwändig. 

Im Gegenteil: Durchdachte digitale Lösungen im bAV-Portal „FirmenOnline“ der Allianz vereinfachen die Handhabung und minimieren den Aufwand. Ihre Personalabteilung wird erheblich entlastet. Ob Neuanmeldung, Tarifierung oder Änderungen im Bestand: Sie können alle Vorgänge zur bAV einfach online verwalten – transparent sicher und höchst komfortabel.  Persönliche und technische Unterstützung erhalten Sie von unseren erfahrenen bAV-Experten. Und Ihre Mitarbeiter können sich mithilfe des Arbeitnehmer-Portals jederzeit über die bAV-Lösung Ihres Unternehmens informieren.

Irrtum Nummer 3: Der neue Arbeitgeber-Zuschuss belastet unser Unternehmen zusätzlich.

Der Arbeitgeberzuschuss bedeutet keine zusätzliche Kosten für Sie. Es handelt sich dabei lediglich um die Weitergabe Ihrer eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bei Entgeltumwandlung Ihrer Mitarbeiter in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt bis zu 15 Prozent des umgewandelten Entgelts und fließt in die bAV Ihrer Mitarbeiter. Sofern Sie keine Sozialversicherungsbeiträge einsparen, müssen Sie auch keinen Zuschuss zahlen. Positiv betrachtet bedeutet dies, dass Sie Ihre Mitarbeiter kostenneutral bei der Altersversorgung unterstützen. Das gilt seit dem 1. Januar 2019 für neue, ab dem 1. Januar 2022 für bestehende Vereinbarungen.