Die wichtigsten Neuerungen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Wir gehen davon aus, dass das in Kürze der Fall sein wird. Es ist zu begrüßen, dass die Regierung Signale setzt, die betriebliche Altersversorgung (bAV) weiter verbessern und stärken zu wollen. Einzelne Punkte des BRSG II (Abfindungsmöglichkeiten und Förderbetrag für Arbeitgeber) tragen diesem Gedanken Rechnung. Insgesamt hätten die praktischen Verbesserungen größer und spürbarer sein dürfen.

Nachfolgend die wesentlichen Neuerungen:

Abfindungsmöglichkeiten (§ 3 BetrAVG)

Gleichzeitiger Bezug von Wertguthaben und Flexirente (§ 7c SGB IV)

Nun ist geklärt, dass Wertguthaben neben der Flexirente bis zur Regelaltersgrenze kombiniert genutzt werden können. Dies ermöglicht einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, indem sowohl Wertguthaben als auch die Flexirente für den Auf- und Abbau von Arbeitszeiten eingesetzt werden können. Zuvor war die Nutzung von Wertguthaben neben der Flexirente unklar.

Kollektives Opting out über eine Betriebsvereinbarung (§ 20 BetrAVG)

Das BRSG II sieht theoretisch ein kollektives Opting out über eine Betriebsvereinbarung, vor. Jedoch ist das Modell nur zulässig, wenn Entgeltansprüche nicht bereits in einem Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Da Entgeltregelungen typischerweise in Tarifverträgen enthalten sind, wird diese Option vermutlich selten anwendbar sein. 

 

Änderungen zum 01.07.2026:

Wiederinkraftsetzung nach entgeltlosen Dienstzeiten  (§ 212 VVG)

Zukünftig können Versorgungsberechtigte in allen Fällen entgeltloser Dienstzeiten - bislang nur bei Elternzeit - verlangen, dass ihre arbeitnehmerfinanzierte Firmendirektversicherung und Pensionskasse zu den alten Bedingungen fortgesetzt werden. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der entgeltlosen Dienstzeit beantragt werden. Die Regelung gilt auch für bestehende Verträge, wenn die Beitragsfreistellung nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. 

 

Änderungen zum 01.01.2027:

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