BRSG II: Die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Wir gehen davon aus, dass das in Kürze der Fall sein wird. Es ist zu begrüßen, dass die Regierung Signale setzt, die betriebliche Altersversorgung (bAV) weiter verbessern und stärken zu wollen. Einzelne Punkte des BRSG II (Abfindungsmöglichkeiten und Förderbetrag für Arbeitgeber) tragen diesem Gedanken Rechnung. Insgesamt hätten die praktischen Verbesserungen größer und spürbarer sein dürfen.
Nachfolgend die wesentlichen Neuerungen:
Abfindungsmöglichkeiten (§ 3 BetrAVG)
- Arbeitgeber können zukünftig ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Abfindungen vornehmen, wenn die Anwartschaft bestimmte Grenzen nicht überschreitet (1,5 % der monatlichen Bezugsgröße für Rentenleistungen bzw. 18 Zehntel für Kapitalleistungen). Für 2026 bedeutet dies maximal 59,33 EUR monatlich bei Rentenleistungen und 7.119,00 EUR bei Kapitalleistungen.
Bisher waren es 1 % der monatlichen Bezugsgröße für Rentenleistungen bzw. 12 Zehntel für Kapitalleistungen.
- Neu: Anwartschaften und laufende Leistungen können mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn sie nicht größer sind als 2 % der monatlichen Bezugsgröße für Rentenleistungen bzw. 24 Zehntel für Kapitalleistungen. Für 2026 sind dies 79,10 EUR monatlich bei Rentenleistungen und 9.492,00 EUR bei Kapitalleistungen. Der Abfindungsbetrag muss direkt zur Zahlung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) verwendet werden.
Gleichzeitiger Bezug von Wertguthaben und Flexirente (§ 7c SGB IV)
Nun ist geklärt, dass Wertguthaben neben der Flexirente bis zur Regelaltersgrenze kombiniert genutzt werden können. Dies ermöglicht einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, indem sowohl Wertguthaben als auch die Flexirente für den Auf- und Abbau von Arbeitszeiten eingesetzt werden können. Zuvor war die Nutzung von Wertguthaben neben der Flexirente unklar.
Kollektives Opting out über eine Betriebsvereinbarung (§ 20 BetrAVG)
Das BRSG II sieht theoretisch ein kollektives Opting out über eine Betriebsvereinbarung, vor. Jedoch ist das Modell nur zulässig, wenn Entgeltansprüche nicht bereits in einem Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Da Entgeltregelungen typischerweise in Tarifverträgen enthalten sind, wird diese Option vermutlich selten anwendbar sein.
Änderungen zum 01.07.2026:
Wiederinkraftsetzung nach entgeltlosen Dienstzeiten (§ 212 VVG)
Zukünftig können Versorgungsberechtigte in allen Fällen entgeltloser Dienstzeiten - bislang nur bei Elternzeit - verlangen, dass ihre arbeitnehmerfinanzierte Firmendirektversicherung und Pensionskasse zu den alten Bedingungen fortgesetzt werden. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der entgeltlosen Dienstzeit beantragt werden. Die Regelung gilt auch für bestehende Verträge, wenn die Beitragsfreistellung nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt.
Änderungen zum 01.01.2027:
- Vorgezogene Altersrente bei Bezug einer Teilrente aus der DRV (§ 6 BetrAVG)
Bislang war nach dem BetrAVG ein vorzeitiger Bezug der Leistungen nur möglich, wenn eine Vollrente aus der DRV bezogen wurde. Künftig soll auch der Bezug einer Teilrente aus der DRV ausreichen. Die Regelung gilt für neue wie auch bestehende Versorgungen. - Förderbetrag für Arbeitgeber (§ 100 EStG)
Unter den Voraussetzungen des § 100 EStG erhalten Arbeitgeber eine steuerliche Förderung von 30 % auf geleistete Beiträge zur bAV. Gefördert werden sollen zukünftig Beiträge bis zu 1.200,00 EUR (derzeit 960,00 EUR) pro Jahr. Neu ist auch, dass die Bruttolohngrenze zukünftig dynamisch auf 3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze festgelegt wird. Das sind aktuell 3.042,00 EUR monatlich. Bislang war die Grenze starr bei 2.575,00 EUR / Monat.
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