Gesetz zur Beitragsentlastung für Betriebsrentner

Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich, dass für alle Versorgungsbezüge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu leisten sind.

Die bisher bestehende Freigrenze (auch Bagatellgrenze genannt) in Höhe von 159,25 Euro (in 2020), bis zu der Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner nicht beitragspflichtig sind, gilt weiterhin unverändert.

Um pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und –rentner darüber hinaus bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung weiter zu entlasten, wurde zum 01.01.2020 der Freibetrag eingeführt (in 2020: 159,25 Euro), der für bAV-Leistungen in der Krankenversicherung anzuwenden ist.

Das bedeutet konkret: Wenn die Leistungen der Versorgungsbezüge die Bagatellgrenze übersteigen, wird der neue Freibetrag in der oben genannten Höhe berücksichtigt.

Mit diesem Gesetz soll das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge gestärkt werden. Hierdurch soll der Aufbau einer Betriebsrente auch für junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeregt werden. 

Hinweis:

  • Die Bagatellgrenze sowie der Freibetrag gelten grundsätzlich nur für in der gesetzlichen Krankenversicherung/ Krankenversicherung der Rentner  pflichtversicherten Mitglieder.
  • Für die Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.
  • Für die Leistungssteile aus Beiträgen, die der Versicherungsnehmer privat zahlt, unterliegen beim Pflichtmitglied weiterhin stets keiner Beitragspflicht.