Betriebliche Vorsorge für geringfügig Beschäftigte

Minijobs und betriebliche Altersvorsorge

Auch geringfügig Beschäftigte haben mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung die Möglichkeit, mit staatlicher Förderung fürs Alter vorzusorgen. Außerdem haben selbstverständlich auch Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihre geringfügig Beschäftigten mit einer arbeitgeberfinanzierten bAV zu unterstützen. 

Davon profitieren nicht nur Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch Sie selbst.

Welche geringfügig Beschäftigten können Entgelt umwandeln?

Grundsätzlich können alle geringfügig Beschäftigten von einer Gehaltsumwandlung in eine bAV Gebrauch machen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben geringfügig Beschäftigte

  • mit Beschäftigungsbeginn ab 2013, es sei denn, sie sind von der Rentenversicherungspflicht befreit oder
  • mit Beschäftigungsbeginn vor 2013, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde.

Mit Ihrer Zustimmung können jedoch auch rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte mit einer Betriebsrente fürs Alter vorsorgen.

Außerdem muss Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter bei einer Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung bei Ihnen im ersten Dienstverhältnis beschäftigt sein.

Wie funktioniert eine Entgeltumwandlung bei geringfügig Beschäftigten?

Wenn geringfügig Beschäftigte bei einem Gehalt von 520 EUR mit Ihnen eine Entgeltumwandlung von zum Beispiel 50 EUR pro Monat vereinbart, reduziert sich das Gehalt auf 470 EUR. 

Außerdem besteht die Möglichkeit, durch eine vereinbarte Arbeitszeiterhöhung das auf 520 Euro begrenzte Einkommen anzuheben. Das Arbeitsentgelt, welches sich durch die Erhöhung der Arbeitszeit ergibt, kann demnach für eine Entgeltumwandlung verwendet werden. Zwar bedeutet dies, dass Beschäftigte für die Altersvorsorge etwas mehr arbeiten, sie verlieren jedoch nicht den Status als geringfügig Beschäftigte.

Welche Vorteile ergeben sich dadurch?

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies konkret: Sie können die Arbeitszeiten Ihrer geringfügig Beschäftigten ausweiten und trotzdem mit der Entgeltumwandlung sparen, denn durch die Verlängerung der Arbeitszeit muss keine weitere Person eingestellt werden. Somit können Sie Lohnneben- und Personalkosten einsparen.

Doch auch für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben sich wesentliche Vorteile: Sie können durch eine Entgeltumwandlung ihre Altersvorsorge verbessern, indem sie diese durch Mehrarbeit finanzieren, ohne den Status als geringfügig Beschäftigte zu verlieren. 

 

Haben Sie Fragen? Gerne steht Ihnen Ihre Vermittlerin oder Ihr Vermittler mit Rat und Tat zur Verfügung.