Betriebliche Altersvorsorge für geringfügig Beschäftigte

Minijobs und betriebliche Altersvorsorgung

Auch geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobberinnen und Minijobber) haben mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung die Möglichkeit, mit staatlicher Förderung fürs Alter vorzusorgen. Außerdem haben selbstverständlich auch Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihre geringfügig Beschäftigten mit einer arbeitgeberfinanzierten bAV zu unterstützen. 

Davon profitieren nicht nur Ihre Angestellten, sondern auch Sie selbst.

Welche geringfügig Beschäftigten können Entgelt umwandeln?

Grundsätzlich kann jeder geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter von einer Gehaltsumwandlung in eine bAV Gebrauch machen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben geringfügig Beschäftigte

  • mit Beschäftigungsbeginn ab 2013, es sei denn, sie sind von der Rentenversicherungspflicht befreit oder
  • mit Beschäftigungsbeginn vor 2013, die keine Befreiung der Rentenversicherungspflicht beantragt haben.

Mit Ihrer Zustimmung können jedoch auch rentenversicherungsfreie geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Betriebsrente fürs Alter vorsorgen.

Wie funktioniert eine Entgeltumwandlung bei geringfügig Beschäftigten?

Auch Ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Entgelt in eine bAV umwandeln. Wenn Sie bei einem Gehalt von 538 EUR eine Entgeltumwandlung von zum Beispiel 50 EUR pro Monat vereinbaren, reduziert sich das Gehalt auf 488 EUR. Außerdem besteht die Möglichkeit, durch eine vereinbarte Arbeitszeiterhöhung das auf 538 EUR begrenzte Einkommen anzuheben. Das Arbeitsentgelt, welches sich durch die Erhöhung der Arbeitszeit ergibt, kann demnach für eine Entgeltumwandlung verwendet werden. Zwar bedeutet dies, dass der Minijobber für die Altersvorsorge etwas mehr arbeitet, er verliert jedoch nicht seinen Status als geringfügig Beschäftigter.

Welche Vorteile ergeben sich dadurch?

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies konkret: Sie können die Arbeitszeiten Ihrer geringfügig Beschäftigten ausweiten und trotzdem mit der Entgeltumwandlung sparen, denn durch die Verlängerung der Arbeitszeit muss keine weitere Person eingestellt werden. Somit können Sie Lohnneben- und Personalkosten einsparen.

Doch auch für Ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben sich wesentliche Vorteile: Sie können durch eine Entgeltumwandlung ihre Altersvorsorge verbessern, indem sie diese durch Mehrarbeit finanzieren, ohne den Status eines Minijobbers zu verlieren. Zusätzlich profitieren Rentner vom Freibetrag in der Grundsicherung in Höhe von bis zu 281,50 EUR. Somit steht in der Rentenphase mehr Geld zur Verfügung.

Haben Sie Fragen? Gerne steht Ihnen Ihre Vermittlerin oder Ihr Vermittler mit Rat und Tat zur Verfügung.