Betriebliche Altersvorsorge für geringfügig Beschäftigte

Minijobs und betriebliche Altersvorsorge

Auch geringfügig Beschäftigte haben durch eine betriebliche Altersvorsorge die Möglichkeit, mit staatlicher Förderung fürs Alter vorzusorgen. Davon profitieren nicht nur Ihre Angestellten, sondern auch Sie selbst.

Welche Minijobber können ihr Entgelt umwandeln?

Grundsätzlich kann jeder Minijobber von der Umwandlung seines Entgelts Gebrauch machen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben Minijobber

  • mit Beschäftigungsbeginn ab 2013, es sei denn, sie sind von der Rentenversicherungspflicht befreit oder
  • mit Beschäftigungsbeginn vor 2013, die keine Befreiung der Rentenversicherungspflicht beantragt haben.

Durch Zustimmung des Arbeitgebers können jedoch auch rentenversicherungsfreie Minijobber mit einer Betriebsrente fürs Alter vorsorgen.

Wie funktioniert eine Entgeltumwandlung bei Minijobbern?

Durch eine vereinbarte Arbeitszeiterhöhung besteht die Möglichkeit, das auf 450 Euro begrenzte Einkommen anzuheben. Das Arbeitsentgelt, welches sich durch die Erhöhung der Arbeitszeit ergibt, kann demnach für eine Entgeltumwandlung verwendet werden. Zwar bedeutet dies, dass der Minijobber für die Altersvorsorge etwas mehr arbeitet, er verliert jedoch nicht seinen Status als geringfügig Beschäftigter.

Welche Vorteile ergeben sich dadurch?

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies konkret: Sie können die Arbeitszeiten Ihres Minijobbers ausweiten und trotzdem mit der Entgeltumwandlung sparen, denn durch die Verlängerung der Arbeitszeit muss keine weitere Person eingestellt werden. Somit können Sie Lohnneben- und Personalkosten einsparen.

Doch auch für Ihren Arbeitnehmer ergeben sich wesentliche Vorteile: Er kann durch eine Entgeltumwandlung seine Altersvorsorge verbessern, indem er diese durch Mehrarbeit oder einer Gehaltserhöhung finanziert, ohne den Status eines Minijobbers zu verlieren.