Fällt eine Abfindung höher aus, stößt die Vervielfältigungsregelung häufig an ihre Grenzen. In diesen Fällen können Pensionszusagen (PZ) und Unterstützungskassen (UK) eine sinnvolle Ergänzung sein, um Abfindungsbeträge steuerlich effizient für die betriebliche Altersversorgung einzusetzen.
Steuerliche Grundlogik
Eine Abfindung kann grundsätzlich auch in eine Pensionszusage oder Unterstützungskasse eingebracht werden. In der Anwartschaftsphase ist dies in diesen Durchführungswegen in unbegrenzter Höhe steuerfrei möglich, da noch kein steuerlicher Zufluss beim Mitarbeitenden erfolgt.
Erst die späteren Leistungen unterliegen der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zusätzlich gilt: Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei.
So kann die Abfindung eingebracht werden
Je nach Ausgangslage gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Aufstockung einer bestehenden Pensionszusage oder Unterstützungskasse
- Finanzierung einer neu erteilten Versorgung
Beide Finanzierungsformen können entweder arbeitgeberfinanziert oder über Entgeltumwandlung erfolgen. Entscheidend ist, dass die Abfindung vor Fälligkeit entsprechend vereinbart wird. Je nach gewähltem Weg sind zusätzliche arbeitsrechtliche Regelungen erforderlich.
Wann eignen sich PZ und UK besonders?
Pensionszusagen und Unterstützungskassen sind vor allem dann interessant:
- bei hohen Abfindungszahlungen,
- wenn die Möglichkeiten der Vervielfältigungsregelung ausgeschöpft sind,
- und eine langfristige Versorgungswirkung gewünscht ist.
👉 Sie dienen damit als steuerfreie Auffanglösung für größere Volumina.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Mit diesen Durchführungswegen sind auch besondere Pflichten verbunden:
- Insolvenzsicherung: Für Mitarbeitende, die dem Betriebsrentengesetz unterliegen, besteht eine gesetzliche Absicherung über den Pensions‑Sicherungs‑Verein (PSVaG). Dafür fallen entsprechende Beiträge an – abhängig von der Finanzierungsform.
- Unterstützungskasse: Einmalbeiträge sind steuerlich nur anerkennungsfähig, wenn die Versorgung unmittelbar beginnt. Sie eignet sich daher nur für Mitarbeitende, die direkt in den Ruhestand wechseln.
- Pensionszusage: Erfordert bilanzielle Rückstellungen. Diese können wirtschaftlich ausgeglichen werden, wenn eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und an den Versorgungsberechtigten verpfändet wird.
Besonderheiten bei Gesellschafter‑Geschäftsführern
Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern ist besondere Vorsicht geboten. Die Einbringung einer Abfindung in eine PZ oder UK ist steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst ist und keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Zudem kommt regelmäßig nur eine echte Barlohnumwandlung infrage.
👉 Für diesen Personenkreis ist eine enge Abstimmung mit der Steuerberatung unerlässlich.
Fazit: Pensionszusage und Unterstützungskasse sind leistungsstarke Instrumente, um Abfindungen oberhalb der Vervielfältigungsgrenzen sinnvoll für die Altersversorgung einzusetzen. Sie bieten steuerliche Vorteile, erfordern jedoch eine sorgfältige Prüfung und Gestaltung auf Arbeitgeberseite.
Haben Sie Fragen? Ihre Vermittlerin oder Ihr Vermittler unterstützt Sie gerne bei der individuellen Einordnung und Beratung.