Einstellung eines neuen Arbeitnehmers mit einer bAV

Jobwechsel

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen einen Anspruch darauf, dass das angesparte Kapital der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auch bei einem Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden kann und die vereinbarte Betriebsrente im Rentenalter ausbezahlt wird.  Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 

Welche Rentenansprüche können übertragen werden?

Nur diejenigen Rentenansprüche, die „unverfallbar“ sind, können in den neuen Job mitgenommen werden. Hierbei kommt es darauf an, wer die Beiträge in den bAV-Vertrag geleistet hat:

  • Hat Ihr neuer Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin selbst per Entgeltumwandlung in die bAV eingezahlt, sind die Rentenansprüche sofort unverfallbar. 
  • Wurde die bAV vollständig vom alten Arbeitgeber finanziert, ist diese dann unverfallbar, wenn sie seit mindestens drei Jahren besteht und der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen mindestens 21 Jahre alt ist. 

Welche Möglichkeiten zur Übertragung der bAV gibt es?

Sie als Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten, um die bAV Ihres neuen Arbeitnehmers bzw. Ihrer neuen Arbeitnehmerin fortzuführen:

1. Sie übernehmen die arbeitsrechtliche Zusage und werden neuer Versicherungsnehmer beim bisherigen Versicherer

Sie als neuer Arbeitgeber können in den vorhandenen Vertrag des Arbeitnehmers einsteigen und die bestehende Zusage übernehmen. Dabei werden Sie als neuer Versicherungsnehmer im bAV-Vertrag eingetragen. 

Als neuer Arbeitgeber schulden Sie dann nicht mehr nur die durch Ihre Beitragszahlung finanzierte Versorgung, sondern auch noch die vom bisherigen Arbeitgeber finanzierten Leistungen. Da diese aber ausfinanziert und insoweit garantiert sind, ist normalerweise alles in Ordnung. 

2. Sie übertragen das angesparte Kapital (Deckungskapital) in Ihr eigenes Versorgungssystem bei einem anderen Versicherer als bisher

a) Einvernehmliche Übertragung

Sie als Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, den bAV-Vertrag des neuen Arbeitnehmers in seiner aktuellen Form zu übernehmen. Daher können Sie als Arbeitgeber einen neuen Vertrag abschließen, der das Deckungskapital aus der alten bAV aufnimmt.  Das Deckungskapital der alten Zusage wird in den neuen Vertrag eingebracht und eine neue arbeitsrechtliche Zusage erteilt. Hierbei bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem alten Arbeitgeber, Ihnen als neuem Arbeitgeber und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin. 

Bei der einvernehmlichen Übertragung besteht 

  • keine Beschränkung des Durchführungswegs
  • grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung, innerhalb derer die Übertragung vereinbart werden muss
  • keine Höchstgrenze für die Versorgung.

b) Rechtsanspruch auf Übertragung

Wenn es sich bei der bAV Ihres neuen Arbeitnehmers bzw. Arbeitnehmerin um eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (einen sogenannten „versicherungsförmigen Durchführungsweg“) handelt, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Übertragung des Deckungskapitals. 

Die Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Unternehmen vereinbart werden. 

Außerdem darf das zu übertragende Deckungskapital nicht den Wert der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West überschreiten (in 2022 sind das 84.000 Euro). Ansonsten besteht kein Rechtsanspruch auf Übertragung, auch nicht teilweise. Dann kann eine Übertragung nur einvernehmlich erfolgen.

 

Bei beiden Möglichkeiten der Übertragung gilt:

  • Sie als Arbeitgeber müssen eine dem Wert der Versorgung entsprechende Zusage zu erteilen. Sie können dabei bei einer Übertragung innerhalb der versicherungsförmigen Durchführungswege sowohl den neuen Durchführungsweg als auch den neuen Versicherer bestimmen. 
  • Für die neue Zusage gelten die Regelungen zur Entgeltumwandlung entsprechend: Diese ist sofort gesetzlich unverfallbar und außerdem besteht ein sofortiger gesetzlicher Insolvenzschutz.
  • Mit der vollständigen Übertragung des Deckungskapitals erlischt die Zusage des alten Arbeitgebers. Zu beachten ist, dass die Übertragung zu neuen Konditionen erfolgt, dadurch können sich gegebenenfalls die Ablaufleistungen verringern.